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Einsicht in Personalakte

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24.11.2010 Auch ehemalige Mitarbeiter dürfen ihre Personalakte einsehen, wenn nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran besteht.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 16. November 2010 entschieden. Ehemalige Mitarbeiter haben ein Recht darauf zu überprüfen, ob der Inhalt der fortgeführten Personalakte der Wahrheit entspricht.

Bei ihrem Urteil stützen sich die Richter auf § 241 Absatz 2 BGB, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, Rück sicht auf das Wohl, die berechtigten Interessen und die informationelle Selbstbestimmung des Mitarbeiters zu nehmen.

Im vorliegenden Fall wollte sich ein ehemaliger Beschäftigter einer Versicherungsgesellschaft gegen den Vorwurf wehren, er hätte sich dem Unternehmen gegenüber nicht loyal verhalten. Er hatte den Verdacht, dass die Personalakte Unrichtiges enthielt und wollte durch den Einblick erfahren, was mit dem Vorwurf gemeint sein könnte.

Ruth Fischer-Pusch
0711/16581-26

Letzte Änderung: 24.11.2010

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