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BAG-Urteile Leiharbeit

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28.03.2013 Gute Entscheidungen für mehr Gerechtigkeit

Das Bundesarbeitsgericht habe damit dem Unterlaufen der betrieblichen Mitbestimmung mittels Aufbau von Leiharbeit einen Riegel vorgeschoben.

Von großer Bedeutung sei die Entscheidung bereits bei den kommenden Betriebsratswahlen in 2014. Leiharbeiter seien dann bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates mit Stammbelegschaft gleichberechtigt und müssten mitgezählt werden. Zudem wirke sich dies positiv auf die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder sowie auf die Unternehmensmitbestimmung bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates aus.

"Jetzt haben die Betriebsräte mehr Möglichkeiten, sich für die Interessen aller Beschäftigen im Betrieb einzusetzen", sagte Wetzel.

Nach bisheriger Rechtsprechung, die vor der umfangreichen Deregulierung der Arbeitnehmerüberlassung im Jahr 2004 erging, spielten Leiharbeitnehmer für die Größe des Betriebsrates keine Rolle. Ungeachtet der tatsächlichen Beanspruchung des Betriebsrates wurde im Moment der Betriebsratswahl so getan, als existierten die Leiharbeitnehmer nicht, obwohl Betriebsräte per Gesetz für alle Beschäftigten, auch für die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitskräfte, zuständig sind. "Das Bundesarbeitsgericht hat dieser in jeder Hinsicht unbefriedigenden Situation nun ein Ende bereitet, indem es durch das aktuelle Urteil die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsgesetzes wieder hergestellt hat", sagte Wetzel.

Der Einsatz für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ist besonders arbeitsaufwändig, beispielsweise wenn es um Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Überwachung der Einhaltung spezieller Tarifverträge geht. Deswegen hält es die IG Metall für folgerichtig, dass die Schwellenwerte der Betriebsverfassung nun auch zwingend die Leiharbeit beinhalten. Ab jetzt müsse es heißen: "Leiharbeitnehmer wählen und zählen!", sagte Wetzel.

Letzte Änderung: 27.03.2013

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