Beruft sich der Arbeitgeber auf einen vorübergehenden Bedarf der Beschäftigung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem zeitlich befristeten Projekt, so reicht es regelmäßig zur Abgrenzung zwischen Daueraufgabe des Arbeitgebers und dem vorübergehenden Charakter eines Projektes aus, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung des Projektes von einem Dritten finanzielle oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.
(Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23.05.2013, Aktenzeichen: 3 Ca 144/13, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 146/07)