Grundsätzlich gilt:
Immer vorher beim Betriebsrat oder der IG Metall über die sozialrechtlichen Folgen informieren.
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Beide legen darin fest, wann das Arbeitsverhältnis endet. Oft werden im Aufhebungsvertrag Vereinbarungen getroffen, beispielsweise über eine Abfindung, die Beurteilung im Zeugnis oder aber auch über offene Urlaubsansprüche.
Aber aufgepasst! Vom Aufhebungs- ist der Abwicklungsvertrag zu unterscheiden.
Der regelt ebenfalls die Rechte und Pflichten beider Seiten, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Aber im Unterschied zum Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis jedoch nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch eine zuvor ausgesprochene Kündigung beendet, die gerichtlich nicht überprüft werden soll.
Es gilt, nichts unterschreiben ohne vorherige sorgfältige Prüfung der Dokumente. Egal ob Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag:
Wer mit dem Chef verhandelt, sollte unbedingt seinen Betriebsrat ins Boot holen. Er kennt die rechtlichen Grundlagen und vor allem die sozialrechtlichen Konsequenzen.
Zwar hat das Bundessozialgericht Beschäftigten, die einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen haben, gegenüber den Arbeitsagenturen den Rücken gestärkt. Aber ein Aufhebungsvertrag hat zahlreiche, komplizierte sozialrechtliche Folgen wie zum Beispiel das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs.
Betriebsrat, IG Metall und DGB-Rechtsschutz sind kompetente Partner, die wichtige Fragen und Folgen klären, bevor es zu spät ist.